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BFH 06.06.2001 II R 14/00

Erbschaftsteuer; | Bewertung eines Wahlvermächtnisses (§§ 3, 12 ErbStG)

Ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich nach dem bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gem. § 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsvermächtnis, gelten die Grundsätze des (BStBl 2001 II S. 605). Soweit dem (BStBl 1961 III S. 391) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, wird daran nicht mehr festgehalten.

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