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FG Saarland 13.09.2001 2 K 342/00

Einkommensteuer; | Kostenpauschale nur bei Ansatz von Bezügen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG)

Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, hat, die den sog. Grenzbetrag des maßgeblichen Kalenderjahrs übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG). Dabei bestimmen sich die Einkünfte nach dem Überschuss der Einnahmen über die WK (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei der Feststellung der zu berücksichtigenden Bezüge ist - maximal bis zu deren Höhe - eine Kostenpauschale von insgesamt 360 DM im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (DAFamESt 63.4.2.3 Abs. 4 Satz 1). Werden keine Bezüge angesetzt, ist kein Raum zur Berücksichtigung der Kostenpauschale, die zur Abgeltung der durch den Zufluss der Bezüge veranlassten Aufwendungen gedacht ist (

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