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StuB Nr. 23 vom Seite 923

Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte – 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kein Teilbetrieb i. S. des § 24 UmwStG

Anmerkung zu dem

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster

Verbringt ein inländisches Unternehmen Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte, verlassen diese Wirtschaftsgüter damit das Unternehmen noch nicht, so dass aus diesem Anlass weder Gewinne noch Verluste realisiert werden. Allerdings wird dadurch regelmäßig das inländische Besteuerungsrecht an den bei diesen Wirtschaftsgütern gebildeten stillen Reserven beeinträchtigt. Bereits vor Inkrafttreten der mit Wirkung für nach dem endende Wirtschaftsjahre getroffenen Regelungen in § 4 Abs. 1, § 4g und § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5a EStG ging der BFH davon aus, dass mit derartigen Überführungen gewinnrealisierende Entnahmen erfolgten. Diese Auffassung sowie die differenzierenden Verwaltungsanweisungen dazu sind umstritten. Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil vom – I R 77/06 hat der BFH seine bisher vertretene Auffassung aufgegeben. In dem Urteilsfall war die Einbringung einer sämtliche Anteile umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine österreichische Personengesellschaft im Jahre 1995 zu beurteilen. Eine derartige Beteiligung gilt nach Auffassung des BFH für die Anwendung des § 24 UmwStG entgegen der herrschenden Meinung im ...

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Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte – 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kein Teilbetrieb i. S. des § 24 UmwStG

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