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Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Auf Bundesebene ist die Frage erörtert worden, ob sich durch die mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte Voraussetzung der „voraussichtlich dauernden Wertminderung” Auswirkungen auf die pauschale Wertberichtigung von Kundenforderungen (Delkredere) ergeben haben. Zur Einbeziehung etwaiger Wertminderungen aufgrund des Zinsverlustes und des Einziehungsrisikos wird folgende Auffassung vertreten:
1. Zinsverlust
Durch die Einbeziehung des Zinsverlustes in das (Pauschal-) Delkredere sollte nach früherer Rechtslage dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem durchschnittlichen Umschlag typischerweise unverzinslicher Kundenforderungen ein den Teilwert mindernder Zinsverlust verbunden ist. Diese Verfahrensweise ist nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht mehr uneingeschränkt zulässig. Der Teilwert einer unverzinslichen Forderung steigt planmäßig mit zeitlicher Nähe zum Fälligkeitszeitpunkt an und erreicht schließlich den Nennwert, der regelmäßig den Anschaffungskosten der Forderung entspricht. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des IV C 2 – S 2171b – 14/00 (BStBl I S. 372 = StuB 2000...