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Abgrenzung von selbständiger und gewerblicher Tätigkeit
Aufteilung im Schätzwege möglich
Die Tätigkeit eines Ingenieurs kann nach der Entscheidung des auch in einen freiberuflichen und einen gewerblichen Teil aufgeteilt werden, wenn die ausgeübten Tätigkeiten gleichartig sind. Eine Trennung kommt somit nicht nur bei wesensverschiedenen Tätigkeiten in Betracht. Im Streitfall hatten ein selbständig tätiger und ein angestellter Bauingenieur jeweils verschiedene Aufträge eigenverantwortlich mit Hilfe von qualifizierten Mitarbeitern erledigt. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich möglich, die vom Unternehmensinhaber betreuten Aufträge der freiberuflichen Tätigkeit und die vom Angestellten betreuten Aufträge der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen. Dabei ist es zulässig, die Aufteilung im Schätzwege vorzunehmen.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Der Kläger war zusammen mit B als Bauingenieur im Wesentlichen als Statiker tätig. Die Aufträge wurden zwischen dem Kläger und B so aufgeteilt, dass jeder für bestimmte Projekte allein verantwortlich war. Dabei wurden die Projekte mit Hilfe angestellter Ingenieure in Projektgruppen abgewickelt. Eine gemeinsame Betreuung von Projekten hat nicht stattgefunden. Zunächst ...