Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagen, Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe
Bei den von Notaren, Rechsanwälten und Angehörigen verwandter Berufe gegenüber den Auftraggebern abgerechneten Auslagen ist zu entscheiden, ob es sich um Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung oder um durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar), der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden (Mandanten) zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger (Gerichtskasse bzw. Behörde) verpflichtet zu sein (Abschn. 152 UStR). Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die von Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern geschuldet werden, sind bei ihnen keine durchlaufenden Posten (Abschn. 149 Abs. 6 UStR). Umsatzsteuerlich kommt es auf die Möglichkeit der Weiterbelastung nicht an.
Einzelfälle
1. Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch
Zur Vorbereitung eines Grundstücksvertrages müssen sich Notare über den Grundbuchinhalt Kenntnis verschaffen. Im Rahmen des automatisierten Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch können die Notare, Versicherungen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurbüros, Banken und Sparkassen auch über die Öffnungszeiten der Grundbuchämter hinaus die Grundbücher der Amtsgerichte Niedersachsens vom eigenen PC aus einsehen. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach § 133 Grundbuchordnung (GBO). Die von den Abrufteilnehmern zu zahlenden Kosten des automatisierten Abrufverfahrens werden nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren ermittelt und umfassen eine einmalige Einrichtungsgebühr, eine einmalige Lizenzgebühr, ggf. eine monatliche Grundgebühr (je nach Abrufaufkommen) und Abrufgebühren.
Die Notare berechnen diese Ausgaben den Auftraggebern weiter. Da jedoch nach den hier einschlägigen Gebührenordnungen nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner ist (ihm wird die Genehmigung zu der Einrichtung des Abrufverfahrens – in Niedersachsen durch das Oberlandesgericht Celle – erteilt) zahlt er die Grundbuchabrufverfahrensgebühren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, so dass diese nicht als durchlaufende Posten zu behandeln sind, sondern zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören.
2. Gerichtskosten
Für Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (s. § 22 GKG) ist nicht der Rechtsanwalt der Gebührenschuldner, sondern derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird („Partei”). Sie stellen für den Rechtsanwalt daher in der Regel einen durchlaufenden Posten dar.
3. Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtsanfragen
Bei den Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Einwohnermeldeamtsanfragen ist regelmäßig der Rechtsanwalt, Notar o. ä. der Schuldner. Somit handelt es sich lediglich um Auslagenersatz, der bei Weiteberechnung an den Mandanten der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
4. Aktenversendungspauschale
Die Aktenversendungspauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundene Serviceleistung der Justiz ab und wird nur dann erhoben, wenn die Aktenversendung auf Antrag erfolgt. Der Antragsteller schuldet die zu erhebende Pauschale (§ 28 Abs. 2 GKG). Da als Antragsteller nur der Rechsanwalt selbst und nicht der Mandant in Frage kommt, scheidet die Beurteilung dieser Kosten als durchlaufender Posten aus.
OFD Hannover v. - S 7200 - 339 - StO
181
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
UR 2009 S. 395 Nr. 11
BAAAC-97858