Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung nach klärender Entscheidung des BFH
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, hat keinen Erfolg.
1. Der von den Klägern sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine prägende Tätigkeit für fremde Dritte und der direkte Zugang zu institutionellen Partnern zur Aufnahme eines gewerblichen Wertpapierhandels führt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
a) Dabei kann der Senat offenlassen, ob diese Rechtsfrage im Zeitpunkt der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung hatte oder bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (vgl. insbesondere Senatsurteil vom X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408) geklärt war. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 14 und § 116 Rz 61, m.w.N.). Eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat deshalb keinen Erfolg, wenn zwar im Zeitpunkt der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der bezeichneten Rechtsfrage zu bejahen war, diese aber später durch eine klärende Entscheidung des BFH, die mit der vom Finanzgericht (FG) vertretenen Ansicht übereinstimmt, entfallen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 66/97, BFH/NV 2001, 158, und vom X B 122/93, BFH/NV 1994, 712; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 61, m.w.N.).
b) So liegt es im Streitfall. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls durch das Senatsurteil vom X R 14/07 geklärt. Der angerufene Senat hat in dieser Entscheidung gewerblichen Wertpapierhandel verneint und entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger ausschließlich Geschäfte für eigene Rechnung über die Depot führenden Banken abwickeln ließ und nicht wie ein Finanzunternehmen unmittelbar und im Rahmen einer Haupttätigkeit mit anderen Marktteilnehmern Handel getrieben hat.
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. Der beschließende Senat hat die Entscheidung des (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1030) durch Urteil vom X R 14/07 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Fundstelle(n):
CAAAC-97768