BGH Beschluss v. - 5 StR 479/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 356a

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. m.N.).

Fundstelle(n):
AAAAC-97640

1Nachschlagewerk: nein