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KSR Nr. 12 vom Seite 3

Schuldgeldzahlungen an europäische (Privat-) Schulen abzugsfähig

Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor nationalem Recht

Jens Intemann

Der BFH hat entschieden, dass Schulgeldzahlungen an im EU-Ausland ansässigen (Privat-) Schulen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gebietet es, solche Zahlungen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift zum Sonderausgabenabzug zuzulassen. Damit können unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auch für abgelaufene Veranlagungszeiträume Schulgeldzahlungen an im EU-Ausland ansässige Schulen steuermindernd geltend gemacht werden, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach deutschem Verfahrensrecht noch möglich ist.

Schulgeldzahlungen nach nationalem Recht

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30% der Entgelte für den Besuch einer gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung bleiben jedoch unberücksichtigt. Zahlungen an ausländische Schulen sind somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht abzugsfähig, weil sie nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG oder nach Landesrecht anerkannt werden. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit f...

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