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AOK-Bundesverband, Rundschreiben v.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2848) treten zum weitreichende Reformen des Arbeitsförderungsrechts in Kraft, die sich auch auf die übrigen Bereiche der Sozialversicherung auswirken.

Nachdem bereits zum die Umorganisation der Bundesanstalt für Arbeit zur Bundesagentur für Arbeit vollzogen wurde, sieht das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für die Leistungsbezieher nach dem SGB III insbesondere folgende Neuregelungen vor:

  • Grundlegende Änderungen bei der Ermittlung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und dessen Berechnung mit Auswirkungen auf die Beitragsberechnung.

  • Arbeitslosengeld wird als Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 116 i.V.m. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und als Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt (§ 116 i.V.m. § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III); BA intern wird zwischen Arbeitslosengeld A (Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit) und Arbeitslosengeld W (Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung) unterschieden.

  • Wegfall der Leistungsart Unterhaltsgeld (Änderung § 3 Abs. 1 Nr. 6 SGB III; Aufhebung der §§ 153 bis 159 SGB III). Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Bildung erhalten künftig während der Maßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher ...

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