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Gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, vom an um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht (Beitragszuschlag für Kinderlose). Den Beitragszuschlag trägt das Mitglied; eine Beteiligung Dritter ist hierbei nicht vorgesehen. Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen wird oder diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits aus anderem Anlass bekannt ist. Mitglieder, die vor dem geboren sind, sind generell von der Beitragszuschlagspflicht ausgenommen.
Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises über die Elterneigenschaft vor. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI gemeinsame Empfehlungen darüber zu beschließen, welche Nachweise hierfür geeignet sind. Auf dieser Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen – handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen – unte...