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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1819/06 VM

Gesetze: RL 2003/96/EG Art. 14 Absatz 1 Buchst. a Satz 1 RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 StromStG § 3§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Befreiung von kleinen Stromerzeugern von der Mineralölsteuer nach dem Europarecht

Leitsatz

  1. Ein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der RL 2003/96 wird bei kleinen Stromerzeugern (Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt) durch die gleichzeitig gewährte Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ausgeschlossen. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der RL 2003/96/EG.

  2. In Anbetracht dieser Rechtslage bedurfte es im Kalenderjahr 2004 keines besonderen Umsetzungsaktes des deutschen Gesetzgebers.

  3. Unerheblich ist hierbei, in welchem Unfang sich die Steuerbefreiung für den Strom und die – erst durch das EnergieStG 2006 deutlich abgesenkte – Steuerbelastung für die zu seiner Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse auswirken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-97510

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.10.2008 - 4 K 1819/06 VM

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