Verhältnismäßigkeit bei der Schätzung der jährlichen Kilometerleistung von Taxis
Leitsatz
Die Finanzbehörde ist befugt, die Umsätze und Gewinne eines Taxiunternehmens abweichend von den eingereichten Steuererklärungen
zu schätzen, wenn die Schichtzettel nicht aufbewahrt und die Kassenaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt wurden.
Dabei kann in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls (Zahl der Fahrer, manipulierte Tachometer) eine jährliche Fahrleistung
der Fahrzeuge von 90000 km, ein Leerfahrtenanteil von 50 v. H. und eine durchschnittliche Fahrtenlänge von 5 km zugrunde gelegt
werden.
Benennt der Stpfl. die eingesetzten Aushilfsfahrer nicht, kann die Finanzbehörde den auf die hinzugeschätzten Umsätze entfallenden
Lohnkostenanteil gem. § 160 AO als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben behandeln.
Der bloße Hinweis auf ein mögliches Insolvenzverfahren reicht zur substantiierten Darlegung außergewöhnlicher und damit die
Unbilligkeit der Vollziehung begründender Umstände nicht aus. Die Umstände, aus denen sich die unbillige Härte ergeben soll,
müssen konkret vorgetragen werden.
Fundstelle(n): UAAAC-97509
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.06.2007 - 7 V 1123/07 A(E,U, AO)
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