Abgrenzung zwischen Schuldumwandlung und Stundung –
Zufluss von Miete bei zwangsverwalteten Grundstücken
Leitsatz
Wird im Falle der Zwangsverwaltung abweichend von den rechtlichen Befugnissen der Mietzins nicht an den Zwangsverwalter,
sondern tatsächlich an den Vollstreckungsschuldners geleistet, ist bei diesem ein Zufluss gegeben, so dass ihn auch die steuerlichen
Pflichten aus dem Zufluss der Mittel treffen.
In der Schuldumschaffung (Novation) liegt eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung, die einkommensteuerrechtlich
so anzusehen ist, als ob der Schuldner die Altschuld begleicht und zugleich eine neue Verpflichtung für die Rückzahlung desselben
Betrages durch den Gläubiger eingeht.
Die Frage, ob ein Zufluss in Form einer Schuldnovation oder lediglich eine Stundung vorliegt, lässt sich nicht allein anhand
der äußeren Vertragsgestaltung bestimmen; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Schuldners
oder des Gläubigers liegt. Bleibt die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation
lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor. Wird aber die ursprüngliche Schuld im Interesse des Gläubigers auf
eine neue Rechtsgrundlage gestellt, weil er von sich aus z.B. eine Anlage im Betrieb des Schuldners sucht, verfügt er mit
der Folge des Zufluss über seine Forderung.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1102 Nr. 18 EFG 2009 S. 1384 Nr. 17 WAAAC-97504
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.12.2007 - 4 K 1207/07
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