Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung
Leitsatz
§ 7g Abs.3 Satz 2 EStG erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten der Steuerpflichtigen,
in der zu prüfen ist, ob der Steuerpflichtige nach den konkreten betrieblichen Umständen überhaupt in der Lage ist, die Investitionen
zu tätigen.
Bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eines Betriebes ist zur Bildung einer Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende
wesentliche Betriebsgrundlagen eine verbindliche Bestellung dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum maßgeblichen Stichtag
erforderlich.
Die Verdoppelung der Arbeitsplatzkapazitäten um 100%, hier die Verdoppelung der Behandlungsplätze in einer zahnärztlichen
Praxis, stellt regelmäßig eine wesentliche Betriebserweiterung dar.
Fundstelle(n): CAAAC-97502
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.09.2007 - 4 K 1195/06
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