Abgrenzung von Bilanzberichtigung und Wertaufholung
Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zum Zweck der Durchführung einer Bilanzberichtigung im Folgejahr
Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 für Teilwertabschreibung auf Altbeteiligungen verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG dient nicht der Korrektur von Bilanzierungsfehlern
früherer Jahre. Eine Korrektur von Bilanzierungsfehlern hat ausschließlich nach den Regeln der Bilanzberichtigung zu erfolgen.
2. Ist eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich, kann – wenn die
Veranlagung für das Folgejahr bestandskräftig ist und nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung steht – diese auch nicht im Folgejahr
durchgeführt werden; die Voraussetzugen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO liegen insoweit nicht vor.
3. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen nach § 8 b Abs. 3
KStG in der ab 2002 geltenden Fassung auch auf Beteiligungen anwendbar ist, die noch vor Einführung von § 8 b Abs. 3 KStG
n.F. erworben worden sind.
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