1. Ein nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO beim Finanzgericht erneut gestellter AdV-Antrag
ist wie ein Antrag auf Abänderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu behandeln. Demnach
liegen Umstände vor, die einen erneuten Antrag ermöglichen, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene
Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder
eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen
können. Bei unveränderter tatsächlicher oder rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers
ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand jedoch nicht.
2. Der Antrag auf Abänderung des AdV-Beschlusses ist zulässig, wenn dieser mit nachträglich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
begründet wird.
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