Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im Inland nur durch Freibeträge nach § 32 Abs.
6 sowie § 33a Abs. 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2004 nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Eltern im Veranlagungszeitraum 2004 die Gebühren für ein Studium des volljährigen
Kindes an einer privaten Hochschule im Inland steuerlich nicht zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. (bei
auswärtiger Unterbringung des Kindes) zusätzlich zum Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen können und
dass für die Studiengebühren auch kein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG möglich ist (hier: Studiengebühren
einer private Akademie für Kommunikation und Neue Medien in Höhe von 7080 Euro).
2. Der in § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG normierte Ausbildungsfreibetrag in Höhe von nur 924 EUR ist bezogen auf das Kalenderjahr
2004 zwar nicht mehr realitätsgerecht, aber trotzdem nicht verfassungswidrig.
3. Der Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, jede
kostenaufwendige Ausbildung in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen, sondern er darf auch zu Lasten der Steuerpflichtigen
die hohen Aufwendungen der öffentlichen Haushalte für den Bildungsbereich mit berücksichtigen, aufgrund deren den Eltern ihre
finanzielle Verantwortung für die Ausbildung des Kindes bereits – jedenfalls bislang weitgehend – durch die Allgemeinheit
abgenommen wird. Nehmen Steuerpflichtige diese Angebote nicht in Anspruch, etwa indem sie ihre Kinder trotz dieser Ausbildungsmöglichkeiten
kostenaufwendig im Ausland oder an einer privilegierten und/oder elitären inländischen Hochschuleinrichtung mit entsprechenden
Mehrkosten studieren lassen, so muss der Gesetzgeber den dadurch im Einzelfall entstehenden höheren Aufwand nicht zusätzlich
steuermindernd berücksichtigen.
4. Ein Studium an einer privaten Akademie, die im Auftrag einer Fachhochschule tätig ist, die in dem Bundesland ausweislich
des Landeshochschulgesetzes als staatliche Hochschule geführt wird, ist eine „Berufsausbildung” im Sinne des § 33a Abs. 1
und 2 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 548 Nr. 9 BAAAC-97495
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