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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 1779/06 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG § 3a Abs. 1UStG § 3a Abs. 3 Satz 1 § 3a Abs. 4 Nr. 3 EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

Unterstützung anderer Unternehmen bei der Besetzung von Führungspositionen als Beratungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG

Leitsatz

  1. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung umfasst § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG jedwede Art von Beratungsleistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich von den bezeichneten Berufen ausgeführt werden. Dabei muss die Beratung den Kern und das Schwergewicht der zu beurteilenden Leistung ausmachen.

  2. Ein Personalberatungsunternehmen, das seinen im Ausland ansässigen Auftraggeber durch Erarbeitung des Anforderungsprofils sowie Informationen über den Werdegang und die fachliche und persönliche Qualifikation der vorgeschlagenen Kandidaten bei der Besetzung offener Führungspositionen unterstützt, erbringt daher – in Abgrenzung zur Personalvermittlung – eine nicht steuerbare Beratungsleistung i. S. v. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG am Sitz des Empfängers.

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Fundstelle(n):
NAAAC-97491

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2008 - 1 K 1779/06 U

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