Anforderungen an den Nachweis des Einbaus einer teuren Einbauküche in eine Mietwohnung für den Werbungskostenabzug
Leitsatz
1) Erscheint es angesichts der Größe und nicht erhöhten Miete einer Mietwohnung unwahrscheinlich, dass eine sehr teure Küche
tatsächlich in diese Wohnung eingebaut worden ist, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, z.B. durch eine Skizze oder Aufstellung
der Bestandteile der Küche aus der Originalrechnung nachzuweisen, dass diese der Mietwohnung und deren Mieteinnahmen zuzuordnen
ist. Ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung des Gerichts
nicht nachkommt, durch Urkunden nachzuweisen, woraus die Küche bestand und dass sie mitvermietet worden ist.
2) Eine Einbauküche stellt nicht eine Gesamtheit vieler einzelner geringwertiger Wirtschaftsgüter dar, die gem. § 6 Abs. 2
EStG zum Sofortabzug berechtigen, sondern ein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut.
3) Ein Werbungskostenabzug in voller Höhe bei den Vermietungseinkünften scheidet aus, wenn die Miete unter 50% der ortsüblichen
Marktmiete liegt. In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug nur in demselben Verhältnis möglich, in dem die vereinbarte Miete
zur ortsüblichen Marktmiete steht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 131 Nr. 3 GAAAC-97489
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