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FG Münster Urteil v. - 14 K 3990/06 E

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2 Halbs. 2 EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa)

Rentenbesteuerung:

Keine Überbesteuerung von bereits versteuerten, aus Leibrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Einkünften ohne Eingreifen der sog. Öffnungsklausel

Leitsatz

1) Bei der Prüfung, ob nachgezahlte Beiträge die jährlichen Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten, ist nach Auffassung des Gerichts der Zeitraum maßgeblich, in dem die Zahlungen erfolgen und nicht der Zeitraum, für den die Nachzahlungen erbracht werden (sog. "In-Prinzip"). Dies gilt auch für die sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2 Halbs. 2 EStG.

2) Eine Doppelbesteuerung von gezahlten Versicherungsbeiträgen und bezogenen Rentenleistungen wird dann vermieden, wenn die Summe der nicht steuerbaren Teile der Bruttorente die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge erreicht oder übersteigt. In einem solchen Fall kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der neuen Rentenbesteuerung nicht an, so dass ein Finanzgericht die Regelungen dem BVerfG nicht vorlegen muss.

3) Bei der Berechnung von erbrachten Beiträgen ist kein Inflationsausgleich durchzuführen.

4) Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung von Rentenleistungen muss hinter den berechtigten Allgemeininteressen an einer Neuordnung der Altersvorsorgebesteuerung mit einer Neufestsetzung der Ertragsanteile zurücktreten.

Fundstelle(n):
WAAAC-97488

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FG Münster, Urteil v. 14.10.2008 - 14 K 3990/06 E

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