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Fallbezogene Belehrungspflicht des Steuerberaters
Ein Steuerberater schuldet seinem Mandanten eine auf dessen spezielle Probleme hin ausgerichtete Belehrung (hier: über die Notwendigkeit zur Führung eines Fahrtenbuchs zur Geltendmachung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Betriebsfahrzeugs), die durch allgemeine Ausführungen in Mandantenrundschreiben nicht ersetzt werden kann. Allenfalls im Falle eines überschaubar kurz gehaltenen und für einen steuerlichen Laien leicht verständlichen Rundschreibens mit einem Thema, das für den Mandanten erkennbar gleichermaßen relevant ist, kann der Steuerberater eine konkrete Nachfrage seines Mandanten erwarten, falls dieser weiteren Klärungsbedarf haben sollte.