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Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen Schwestergesellschaften
Hat zwischen Schwestergesellschaften ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch tatsächlich stattgefunden (hier: Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf die von der Leistungsempfängerin erstrebte Bauprojektverwirklichung und deren anschließende Vermarktung als „sonstige Leistungen”), erfüllen die Rechnungen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 14 Abs. 4 UStG) und berechtigen die Leistungsempfängerin somit zum Vorsteuerabzug, wenn sie eine stichwortartige Konkretisierung der tatsächlich erbrachten Leistungen, über die abgerechnet wurde, sowie jeweils eine Bezugnahme auf die einzelnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen (Verträge) hinsichtlich der Einzelheiten der erbrachten Leistungen enthalten.