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Nebenberuflicher Besuch einer Fachoberschule
Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung sind nur dann als Werbungskosten vollständig vom Einkommen abzugsfähig, wenn ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen Einnahmen besteht. Bei dem Besuch allgemein bildender Schulen ist das grundsätzlich nicht der Fall. Darüber hinaus sind bei sog. Ausbildungsdienstverhältnissen, d. h., wenn der Steuerpflichtige sich im Rahmen eines Dienstverhältnisses hauptberuflich seiner Ausbildung widmet, die Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Nach diesen Grundsätzen kann ein Zeitsoldat der Bundeswehr, der neben seinem Dienst eine Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung besucht, die dafür anfallenden Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen.