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Anspruch auf eine höhere Festsetzung des Kindergelds
Der nach nationalem Recht (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) bei Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Polen gegebene Kindergeldanspruch polnischer Wanderarbeitnehmer für ihre in Polen wohnhaften Kinder ist auch nicht aufgrund der Regelungen in Art. 12 Abs. 2, 76 VO 1408/71/EWG oder Art. 7 Abs. 1, 10 VO 574/72/EWG zu kürzen.