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In Berufsausbildung befindliches behindertes Kind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %
Ein volljähriges behindertes Kind mit einem Grad der Erwerbsminderung von 25 % kann auch dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für das Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es sich wie ein nicht behindertes Kind in Vollzeit in einer „normalen” Berufsausbildung befindet. Es ist i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Selbstunterhalt außerstande, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden Einkünften und Bezügen seinen allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und seinen individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht bestreiten kann. Der Grundbedarf eines behinderten Kindes ist im Jahr 2005 entsprechend dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Jahresgrenzbetrag mit 7 680 € zu bemessen. Erfolgt kein Einzelnachweis für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, kann dieser in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) geltend gemacht werden (2005 ...