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Nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 UStG
Sind die an eine Musikschule e. V. erbrachten Leistungen gem. § 4 Nr. 21b bb) UStG steuerfrei, werden die Umsätze aber besteuert, weil die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i. S. des § 4 Nr. 21 UStG nicht vorgelegt wird und erwächst der Umsatzsteuer-Bescheid deshalb in Bestandskraft, ist der Steuerbescheid zu ändern, wenn nachträglich die entsprechende Bescheinigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vorgelegt wird. Die Bescheinigung des Ministeriums stellt einen Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.