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Keine Steuerverkürzung des Steuerberaters bei Falschangaben des Mandanten
Unterschiedliche Beurteilung der Zivil- und Finanzgerichte
Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat mit Beschluss v. - 1 Ss 140/08 klargestellt, dass ein Steuerberater, der selbst keine falschen Angaben gegenüber den Steuerbehörden macht, sich nicht wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach §§ 378 Abs. 1 Satz 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar macht, wenn der Mandant falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden macht.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Der Betroffene hatte als selbständiger Steuerberater für seinen rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilten Mandanten, der einen Autohandel betrieb, die gesamte steuerliche Beratung übernommen und insoweit unter Mithilfe einer Büroangestellten die laufende Buchführung und die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Die vom Steuerberater gefertigte Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 war vom Mandanten unterschrieben und selbst beim Finanzamt eingereicht worden. In ihr waren, wie in dem vom Steuerberater ebenfalls gefertigten und auch unterschriebenen Jahresabschluss zum , für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 unberechtigterweise Vorsteuerbeträge von insgesamt 245 517,29 DM geltend gemacht wrden, obwohl dem Steuerberater keine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen vorlagen. Der Mandant hatte vielmehr f...