Beteiligte am Erwerbsvorgang, wenn zwischen Verkäufer und Käufer eines Grundstücks eine GbR besteht
Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie sein Bruder waren je zur Hälfte Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks in . und zu je 50 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, deren Zweck u.a. darin bestand, das Grundstück mit einem Apartmenthaus zu bebauen. Die Apartments sollten verkauft werden. Zu diesem Zweck hatten die Brüder das Grundstück in Eigentumswohnungen, zwei Teileigentumseinheiten für Bürozwecke und in Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an PKW-Unterstellplätzen aufgeteilt. Da sich die Teileigentumseinheiten nicht veräußern ließen, beschlossen die Brüder, jeweils eine der Teileigentumseinheiten in Alleineigentum zu erwerben.
Dabei erwarb der Kläger mit notariell beurkundetem Vertrag vom den Miteigentumsanteil seines Bruders an der Teileigentumseinheit Nr. 2 des Aufteilungsplans sowie an den PKW-Unterstellplätzen Nr. 31 des Aufteilungsplans zum Kaufpreis von 673 550 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kaufpreis war nicht am halben Wert der Teileigentumseinheit und der Unterstellplätze ausgerichtet, sondern kam bis auf eine Differenz von 53 500 DM an die Preise heran, mit denen die Einheiten auch am Markt angeboten worden waren. Zu zahlen war der Kaufpreis auf ein Konto der GbR, über das er zur Rückführung eines Kredits zur Baufinanzierung verwendet werden sollte. Die Bebauung des Grundstücks erfolgte auf Rechnung der GbR.
Dem Kaufvertrag war eine Vorbemerkung vorangestellt, wonach die „nachfolgenden Vereinbarungen, Leistungspflichten und Erfüllungsansprüche im Innenverhältnis als zwischen der GbR und dem Kläger vereinbart” gelten sollen, und zwar einschließlich der „steuerlichen Auswirkungen”.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom nach einer Bemessungsgrundlage von (673 550 DM + 101 032 DM Umsatzsteuer =) 774 582 DM eine Grunderwerbsteuer von 15 491 DM fest. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, da ihm die erworbenen Einheiten bereits zur Hälfte gehört hätten, sei die Steuer nur nach der Hälfte des Kaufpreises zu berechnen.
Einspruch und Klage hatten jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Kläger müsse sich an dem vereinbarten Kaufpreis festhalten lassen, da er der Finanzierung der ihm nunmehr im Alleineigentum zustehenden Einheiten gedient habe. Daran ändere die hälftige Beteiligung des Klägers am Gesellschaftsvermögen der GbR nichts. Es sei ein Unterschied, ob ein Erwerber von vornherein nur die Hälfte des Grundstücks zu bezahlen habe oder ob er zunächst das ganze Grundstück bezahlen müsse und ihm anschließend die Hälfte des gezahlten Betrages über eine Gewinnbeteiligung oder ein Auseinandersetzungsguthaben wieder zufließe.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie einen Verfahrensfehler geltend. Zur Begründung trägt er vor, die Vorentscheidung leide an einem Rechtsfehler, der geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Außerdem sei ein Beweisantrag übergangen worden.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO (Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) wäre nur dann gegeben, wenn die Vorentscheidung einen Rechtsfehler enthielte, der sie zu einer entweder gegen das Willkürverbot verstoßenden oder sonst grob gesetzwidrigen Entscheidung machte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 43). Einen derartigen Rechtsfehler hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt ein Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück der Grunderwerbsteuer. Im Streitfall ist ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und seinem Bruder über dessen Miteigentumsanteil an den Einheiten Nr. 2 und Nr. 31 des Aufteilungsplans zustande gekommen. Daran vermögen die Absprachen über ein wie auch immer geartetes abweichendes Innenverhältnis nichts zu ändern. Sie sind daher, was die Erfüllung des Erwerbstatbestandes angeht, unbeachtlich. Ein Rechtsfehler der Vorentscheidung könnte sich allenfalls aus der Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ergeben, und zwar dann, wenn die vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wonach der Kaufpreis auf ein Konto der GbR zu zahlen war, dazu geführt haben sollten, dass der Kläger als Gesellschafter von einer Haftungsschuld oder Einlageverpflichtung befreit worden ist, oder wenn angenommen werden könnte, der Kläger habe über die GbR einen Teil des Kaufpreises letztlich an sich selbst geleistet. Ein solcher Rechtsfehler —sollte er überhaupt vorliegen— wäre aber nicht Ausdruck einer Willkürentscheidung oder sonst grob gesetzwidrig, sondern stellte einen „gewöhnlichen” Rechtsfehler dar. Als solcher könnte ihm nur Bedeutung zukommen, wenn er eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwürfe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und dieser Zulassungsgrund auch geltend gemacht worden wäre. An beidem fehlt es. Es ist weder vorgetragen worden, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage verbundenen Rechtsfragen sind im Streitfall vielmehr Ausfluss einer einmaligen und eigenwilligen Vertragsgestaltung und betreffen damit lediglich einen Einzelfall.
2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags greift ebenfalls nicht durch. Wird ein Verstoß gegen Vorschriften des Prozessrechts geltend gemacht, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, ist vorzutragen, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 67). Solch einen verzichtbaren Mangel i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung stellt auch das Übergehen eines Beweisantrags dar (, BFH/NV 2005, 907). Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, den geltend gemachten Verstoß in der Vorinstanz gerügt zu haben oder weshalb ihm eine derartige Rüge nicht möglich gewesen sei; vielmehr hat er im Gegenteil bekundet, den Beweisantrag „formell nicht aufrechterhalten” zu haben.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 48 Nr. 1
UVR 2009 S. 41 Nr. 2
MAAAC-97221