BVerwG Urteil v. - 6 C 32.07

Leitsatz

1. Verwirft ein Berufungsgericht eine nicht eingelegte Berufung als unzulässig, so besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Beschlusses auch dann, wenn der Kläger eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erreichen kann.

2. Legt eine rechtsanwaltlich vertretene Partei gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts Berufung ein, so kann diese Prozesserklärung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten sein, wenn der Antrag noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO gestellt worden ist.

Gesetze: VwGO § 124a Abs. 4; VwGO § 139 Abs. 3; VwGO § 155 Abs. 4; VwGO § 158 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: VG Frankfurt am Main, VG 5 E 2263/06 vom VGH Kassel, VGH 8 UE 2782/06 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

I

Die als Aktiengesellschaft verfasste Klägerin ist im Handelsregister eingetragen. In den Jahren 2002 und 2003 erwirtschaftete sie Verluste. Die Beklagte veranlagte sie mit Bescheid vom zu Kammerbeiträgen für die genannten Jahre in Höhe von 214,74 € und 238,75 €.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie werde gegenüber solchen Mitgliedern der Beklagten ungleich behandelt, die nicht in das Handelsregister eingetragen seien und deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 € nicht übersteige. Diese seien gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG von der Beitragspflicht freigestellt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom zurück, nachdem sie zuvor mit Beitragsbescheid vom den Beitrag für das Jahr 2003 auf 215 € ermäßigt hatte.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage gegen die Beitragsveranlagung mit Urteil vom abgewiesen.

Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde das Urteil ausweislich des am an das Verwaltungsgericht per Fax übermittelten Empfangsbekenntnisses am zugestellt.

Mit am bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts "Berufung" eingelegt und dabei die Klägerin zweimal als Berufungsklägerin und die Beklagte als Berufungsbeklagte bezeichnet sowie das Wort "Berufung" ein zweites Mal in Sperr- und Fettdruck hervorgehoben.

Mit am (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nachgang zum Schriftsatz vom klar, dass mit diesem Schriftsatz keine eigenständige Berufung eingelegt worden, sondern die Zulassung der Berufung beantragt worden sei. Vorsorglich beantragten sie "nochmals" die Zulassung der Berufung.

Mit Verfügung vom , zugestellt am , wies der Berichterstatter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und der Senat "die Beschwerde" gemäß § 125 Abs. 2 VwGO verwerfen könne. Er setzte eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen. Mit weiterer Verfügung vom wies der Berichterstatter unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom darauf hin, dass der Schriftsatz vom eindeutig und nicht auslegungs- oder umdeutungsfähig eine Berufungseinlegung darstellen dürfte, und legte deren Rücknahme nahe. Zugleich bat er um Erläuterung "der Ungereimtheit Ihres am gefaxten EB über eine Zustellung am ".

Mit Beschluss vom , also vor Ablauf der Äußerungsfrist aus der Verfügung vom , hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen. Der Beschluss wurde am abgesandt und am den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt.

Mit am eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu der Verfügung vom Stellung. Dabei wiesen sie darauf hin, dass "noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist" mit dem Schriftsatz vom "klargestellt" worden sei, dass nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom , als Fax zugegangen am selben Tag, legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom Beschwerde ein, die sie unter anderem damit begründeten, dass dem Verwaltungsgerichtshof deshalb ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, weil er den Beschluss vom vor Ablauf der Äußerungsfrist aus der gerichtlichen Verfügung vom erlassen und damit der Klägerin das rechtliche Gehör versagt habe.

Mit Beschluss vom hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom abgelehnt.

Mit weiterem Beschluss vom hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen seinen Beschluss vom zugelassen, weil dieser auf dem absoluten Revisionsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs beruhe. Er hat seinen Beschluss mit Beschluss vom um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch ein Postunternehmen am zugestellt worden ist.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision geltend, der Schriftsatz vom hätte nicht als Berufung, sondern als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden müssen. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, dass der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig sei, weil die Heranziehung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 € nicht übersteige, gegenüber nicht eingetragenen Gewerbetreibenden mit einem derartigen Gewerbeertrag oder Gewinn gleichheitswidrig sei.

Die Beklagte hält die Revision für unzulässig, weil die Klägerin keinen Revisionsantrag gestellt habe. Sie meint, soweit die Klägerin sich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts auseinandersetze, liege eine unzulässige Sprungrevision vor. Außerdem tritt sie der Rechtsauffassung der Klägerin in der Sache entgegen.

Der Vertreter des Bundesinteresses äußert sich zur Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG.

II

Die Revision führt zur Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom . Eine Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Beitragsbescheide ist nicht mehr möglich, da das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom abgelehnt hat und dagegen kein Rechtsmittel gegeben ist. Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

1. Die Revision ist gleichwohl zulässig.

a) Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat (vgl. § 139 Abs. 3 VwGO). Denn die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründungsschrift den rechtlichen Ansatz im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom als rechtsfehlerhaft bewertet. Diese Ausführungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sie die Verwerfung der ihrer Ansicht nach nicht eingelegten Berufung für fehlerhaft hält. Da sie zugleich ihre Rechtsansicht zu dem angefochtenen Beitragsbescheid dargelegt hat, war deutlich, dass sie im Ergebnis eine Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Beitragsbescheids der Beklagten anstrebte. Damit ist den Anforderungen des § 139 Abs. 3 VwGO Genüge getan (vgl. BVerwG 3 C 6.89 - Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 5 = NJW 1992, 703).

b) Die Revision stellt sich auch nicht, wie die Beklagte meint, als (unzulässige) Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom dar. Sie ist nach Zulassung der Revision durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Revision mit dem Verfahrensfehler der Versagung des rechtlichen Gehörs und mit der Rechtsansicht begründet worden, dass der Verwaltungsgerichtshof eine in Wahrheit nicht eingelegte Berufung verworfen hat. Dass die Klägerin sich umfassend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, bedeutet weder ausdrücklich noch sinngemäß, dass sie gegen dieses Urteil die nicht zugelassene Sprungrevision einlegt, sondern nur, dass sie den angefochtenen Beitragsbescheid für rechtswidrig und daher aufhebungsreif hält.

c) Der Klägerin kann auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Zwar kann sie, wie dargelegt, im vorliegenden Verfahren nur noch erreichen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom aufgehoben wird, weil das Berufungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung bereits mit dem Beschluss vom abgelehnt hat und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist. Die Klägerin ist aber durch den angefochtenen Beschluss nicht nur wegen der Kostenentscheidung beschwert, die gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nicht angefochten werden kann, wenn nicht zugleich gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein (zulässiges) Rechtsmittel eingelegt wird. Sie ist auch dadurch (formell) beschwert, dass der Verwaltungsgerichtshof ihre "Berufung" zurückgewiesen hat, obwohl das Berufungsgericht, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben, ihr Rechtsmittel nicht als Berufung, sondern als Antrag auf Zulassung der Berufung hätte behandeln müssen. Die Zurückweisung einer nicht eingelegten Berufung belastet die davon betroffene Partei, die daher die Möglichkeit haben muss, den Rechtsschein einer für sie negativen berufungsgerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (vgl. BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 13 = NVwZ 1999, 405; - NJW 1991, 703 <704>, vom - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 <2053> und vom - XI ZR 69/02 - NJW-RR 2004, 1715 f.). Damit unterscheidet sich die prozessrechtliche Situation der Klägerin des vorliegenden Verfahrens von derjenigen des Klägers in dem mit BVerwG 4 B 18.99 - (Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 9 S. 3 = NVwZ-RR 1999, 692 <693>) abgeschlossenen Rechtsstreit, der mit seinem Berufungsantrag in der Vorinstanz durchgedrungen, aber dennoch (gemäß § 155 Abs. 5 VwGO, nunmehr § 155 Abs. 4 VwGO) mit Kosten belastet worden war.

2. Die Revision ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist ungeachtet des Gehörsverstoßes fehlerhaft ergangen, weil die "Berufung" der Klägerin nicht hätte verworfen werden dürfen.

a) Das mit Schriftsatz vom eingelegte Rechtsmittel der Klägerin kann allerdings nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt war. Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, zu der auch das Revisionsgericht ohne Einschränkung befugt ist. Die Auslegung hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (Beschlüsse vom - BVerwG 1 B 110.98 - a.a.O. und vom - BVerwG 6 B 75.04 -). Danach ist nicht zweifelhaft, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden musste. Darin heißt es, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts "Berufung" eingelegt wird, und die Klägerin wird zweimal als Berufungsklägerin, die Beklagte als Berufungsbeklagte bezeichnet. Ferner wird das Wort "Berufung" ein zweites Mal in Sperr- und Fettdruck hervorgehoben. Demgegenüber ist von der Zulassung eines Rechtsmittels an keiner Stelle die Rede.

b) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben aber noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO an das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO) einen Schriftsatz gerichtet, in dem "klargestellt" wird, dass mit dem Schriftsatz vom keine Berufung habe eingelegt werden sollen, sondern darin der Antrag auf Zulassung der Berufung liege. Damit konnte zwar die eindeutige Erklärung der Berufungseinlegung nicht mehr abgeändert werden. Der nachgereichte Schriftsatz gab aber Veranlassung, den Antrag aus dem Schriftsatz vom in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten, weil die Klägerin ihrem Rechtsmittel eine andere Zielrichtung gegeben hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach entschieden, dass die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom - BVerwG 2 C 83.60 - Buchholz 310 § 132 Nr. 27, vom - BVerwG 6 CB 35.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83 und vom - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 = NVwZ 1999, 641). Eine Umdeutung ist aber dann nicht ausgeschlossen, wenn, wie hier, innerhalb der laufenden Einlegungsfrist zunächst "Berufung" eingelegt, dann aber beantragt worden ist, diese Prozesshandlung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ( - NJW 2001, 1217 <1218> m.w.N.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht eine Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine zulässige Anschlussberufung vorgenommen ( BVerwG 9 C 1.07 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 12 bis 14). Die Voraussetzungen einer Umdeutung liegen auch hier vor.

Die Klägerin hat mit dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellten Zulassungsantrag zu erkennen gegeben, dass die Umdeutung der eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ihrem Willen entspricht. Dieser Rechtsbehelf ist trotz des Bestehens erheblicher Unterschiede insofern mit der Berufung vergleichbar, als mit ihm die Überprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts durch eine höhere Instanz angestrebt werden kann. Die Umdeutung kann keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten berühren, da diese einen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der dafür laufenden Frist als möglich ansehen musste. Hat die Klägerin bei diesem Verständnis bereits mit dem (umgedeuteten) Schriftsatz vom einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, ist von einem einzigen Rechtsbehelf auszugehen. Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung zweimal dasselbe Rechtsmittel eingelegt, so ist über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden (vgl. BVerwG 6 B 11.08 - Rn. 1; - NJW 1993, 3141 m.w.N.). Hat die Klägerin infolge der Umdeutung ihres Antrags in einen Antrag auf Zulassung der Berufung keine "Berufung" eingelegt, so ist der diese "Berufung" verwerfende Beschluss aufzuheben (vgl. BVerwG 1 B 110.98 - a.a.O.).

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Klägerin hat dadurch, dass sie zunächst ein unstatthaftes Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ausgelöst, die bei alleiniger Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entstanden wären. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei richtiger Sachbehandlung das unstatthafte Rechtsmittel in den statthaften Zulassungsantrag hätte umdeuten müssen. Über die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung nach § 21 GKG zu treffen haben (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 3 C 9.86 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 3 und vom - BVerwG 1 B 110.98 - a.a.O. S. 15 bzw. S. 406; RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 <3788 f.>).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge, für die Vorinstanzen unter Änderung der erfolgten Festsetzungen, auf 430 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 162 Nr. 3
ZAAAC-97098