Voraussetzungen für die Gewinnschätzung bei der Verwertung von Altmaterial durch einen gemeinnützigen Verein
Leitsatz
1. Ein gemeinnütziger Verein übt mit der geschäftsmäßigen Sammlung und Weiterveräußerung von Altkleidern eine Tätigkeit im
Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und keinen Zweckbetrieb aus, wenn er durch die Tätigkeit Einnahmen und andere
wirtschaftliche Vorteile erzielt, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen und in den Wettbewerb eingreifen
können.
2. Die Regelung des § 64 Abs. 5 AO ist eng auszulegen, so dass eine Gewinnschätzung nicht in Betracht kommt, wenn Altmaterial
unter einzelhandelsähnlichen Bedingungen auf Flohmärkten oder Basaren verkauft wird, da sich sonst eine Konkurrenz zum gewerblichen
Einzel- und Gebrauchtwarenhandel ergäbe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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