Keine
europarechtliche Diskriminierung durch erbschaftsteuerliche
Freibetragsregelung
Leitsatz
1. Ein Wohnsitz im Inland wird nicht
dadurch begründet, dass jemand sich bei dauerndem und langfristigem
Aufenthalt im Ausland nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in
einer Wohnung im Inland aufhält.
2. Die europäischen
Grundfreiheiten gelten uneingeschränkt im Bereich der Erbschaft- und
Schenkungsteuer.
3. Die unterschiedliche
Freibetragsregelung nach
§ 16 ErbStG
für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige wird
europarechtlich dadurch gerechtfertigt, dass beschränkt Steuerpflichtige
nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit ihrem
Inlandsvermögen der deutschen Schenkungs- und Erbschaftsteuer unterliegen.
4. Eine mittelbare Diskriminierung im
Ausland wohnender
EG-Bürger ist durch die
unterschiedliche Gestaltung der Freibetragsregelung nur gegeben, wenn
mindestens 90 % des gesamten Vermögens der inländischen Schenkungs-
und Erbschaftsteuer unterliegen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 727 Nr. 12 EFG 2009 S. 139 Nr. 2 IStR 2009 S. 249 Nr. 7 UVR 2009 S. 169 Nr. 6 YAAAC-96673
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.2008 - 2 K 1986/07
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