Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBEV Nr. 3 vom

Einbringungsgeborene Anteile: Steuerverhaftung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung

Redaktion

Wird eine Gesellschaft verschmolzen, an der Personen sog. einbringungsgeborene Anteile besitzen, geht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 diese Eigenschaft auf die im Zuge der Verschmelzung erworbenen Anteile über. Demnach sind die erworbenen Anteile ebenfalls als einbringungsgeboren anzusehen. Für diesen Fall sahen das UmwStG 1977 bzw. das UmwStG 1969 keine entsprechende Regelung vor. Dennoch waren derartige Sachverhalte auch schon vor Geltung des UmwStG 1995 auf diese Weise zu lösen. Dies hat das FG Düsseldorf mit , rkr., entschieden.

I. Sachverhalt

Die Eheleute hatten im Jahr 1977 – also vor Geltung des UmwStG 1995 – zunächst einbringungsgeborene Anteile an der F-GmbH erworben. Diese Gesellschaft wurde dann 1988 auf die E-GmbH verschmolzen und schließlich in die A-AG umgewandelt (Formumwandlung). Im Jahr 1997 veräußerten die Eheleute nun Anteile der A-AG. Dies wurde vom FA als Veräußerungsvorgang nach § 16 EStG i. V. mit § 21 UmwStG beurteilt, denn das FA war der Auffassung, dass die veräußerten Anteile als einbringungsgeboren anzusehen waren. Daraufhin wurde ein Gewinn i. H. von 6,1 Mio. DM festgesetzt.

Strittig war, ob die einb...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB Erben und Vermögen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen