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Aktienrecht; | Unternehmenseigenschaft eines Aktionärs
Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren Tochtergesellschaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, wird nicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen i. S. der §§ 15 ff. AktG. Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu begründen (). Vgl. bereits BGHZ 69, 334, 336; 135, 107, 113 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aktionär Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne ist.