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BFH 20.08.2008 I R 29/07, StuB 22/2008 S. 890

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung als kapitalertragsteuerpflichtiger Ertrag

(1) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 (Bestätigung des BStBl I S. 593, dort Tz. 11 ff.). (2) Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des a. a. O., dort Tz. 5). (3) Es ist schuldhaft i. S. von § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn der abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforde...BStBl 2001 II S. 67

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