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BMF 10.11.2008 IV A 3 - S 0338/07/10010, StuB 22/2008 S. 894

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 794 = StuB 2005 S. 646), die zuletzt durch (BStBl I S. 678 = StuB 2008 S. 528) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz, § 4 Abs. 5a EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)

  2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom , BGBl I S. 3682)

  3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005

  4. Besteue...

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