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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für eine Segeljacht
(1) Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet. (2) Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem entfällt (Bezug: § 15 Abs. 1a Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999; § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1993; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG; Art. 17 Abs. 6 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 schließt einen Vorsteuerabzug u. a. für Aufwendungen aus, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs wäre nur dann nicht geboten, wenn die...