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Keine Haftung des Steuerberaters für Beratungsfehler des in BGB-Gesellschaft verbundenen Anwalts
Eine Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten Sozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft scheidet typischerweise aus ( NWB AAAAC-85240). Der beklagte Anwalt hatte es hier versäumt, seine Mandantin über die drohende Verjährung eines Anspruchs zu informieren und rechtzeitig Klage zu erheben (streitig). Ein Vertrag komme im Zweifel nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen. Die reine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist dem Steuerberater verwehrt. Verpflichtet er sich dennoch geschäftsmäßig zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung, so ist der Vertrag nichtig. Umstände, die ausnahmsweise eine Mitverpflichtung der Steuerberater...