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Haftung von Vorständen für Falschangaben auf Werbeveranstaltung
Machen die Vorstände einer AG auf einer Präsentationsveranstaltung zum Einwerben der Mittel für eine Kapitalerhöhung falsche Angaben zur Situation der Gesellschaft, haften sie den Kapitalanlegern gegenüber persönlich für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben. Im Streitfall hatten die beklagten Vorstände falsche Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft zum Teil auch unter Bezugnahme auf einen Prospekt gemacht und damit eine Reihe von Anlegern zum Erwerb von zum Teil großen Aktienpaketen veranlasst. Ein halbes Jahr später wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. Der BGH gab den Klagen der Kapitalanleger auf Schadenersatz für die von ihnen investierten Kapitalbeträge Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die Bekl...