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Einkommensteuer | Übungsleiterfreibetrag auch für Vergütungen von EU-ausländischen Einrichtungen
▶ Urteil: Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei – Anschluss an das „Jundt”, BFH/NV 2008, Beilage 2 S. 93.
▶ Hinweis: Nach § 3 Nr. 26 EStG sind u. a. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € (bis 2006: 1.848 €) steuerfrei. Damit gilt diese Steuerbefreiung für den von der Universität Straßburg an den Kl. gezahlten Betrag (im Jahr 1991 1.612 DM) nicht, weil der Kl. seinen Lehrauftrag nicht bei einer inländischen, sondern einer ausländische...