Bewertung eines denkmalgeschützten Herrensitzes im Beitrittsgebiet: Restwertbegrenzung, Reihenfolge der Abschläge - Mustereinspruch
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Es stellt sich die Frage, ob der für das Sachwertverfahren im Beitrittsgebiet durch die gemeinsamen Denkmalschutzerlasse (/6-45293) vorgegebene Gebäuderestwert von maximal 60 v.H. der Gebäudenormalherstellungskosen im Gesetz eine Grundlage findet. Die Begrenzung der Wertminderung wegen Altes beträgt dann nicht 60 v.H., sondern in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG 70 v.H. der Gebäudenormalherstellungskosten.
Ferner ist fraglich, ob die Umsetzung der Regelungen des Denkmalschutzerlasses (/6-45293) bei der Ermittlung des Gebäudewerts von denkmalgeschützten Gebäuden durch die Datenverarbeitung des FA der durch §§ 85, 88 BewG vorgegebenen Reihenfolge der Abschläge bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts entspricht. Der Zuschlag oder Abschlag i.S. des § 88 BewG ist für Umstände objektiver Art, wie sie die rechtliche Beschränkung durch den Denkmalschutz darstellen, zwingend auf der Stufe des Gebäudesachwerts, die der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts nachfolgt, vorzunehmen.
Beim BVerfG ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfragen anhängig ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
EAAAC-96496