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Die Neuordnung des Überschuldungsbegriffs
Die Finanzmarktkrise beherrscht die Medien. Selbst die Bundesregierung sah sich zu einem milliardenschweren Hilfsprogramm veranlasst. Das in diesem Zusammenhang mit nie gekannter Schnelligkeit verkündete Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes – Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) enthält auch eine Änderung des Überschuldungsbegriffs von einigem Gewicht. Mit dem folgenden Beitrag soll die Änderung dargestellt werden.
Die Änderung des Überschuldungsbegriffs bedeutet eine (temporäre) Rückkehr zur sog. modifizierten zweistufigen Überschuldungsprüfung, bei der das prognostische Element (Fortführungsprognose) und das exekutorische Element (rechnerische Überschuldung) qualitativ gleichwertig nebeneinander stehen. Daher schließt eine positive Fortführungsprognose die Überschuldung aus.
Mit Art. 6 FMStG, der am in Kraft tritt, kehrt der Gesetzgeber jedoch wieder zur bisherigen Definition des Überschuldungsbegriffs zurück.
Dann liegt gem. § 19 Abs. 2 InsO Überschuldung (nunmehr wieder!) vor, wenn bei der Bewertung das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht me...