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Änderung der Bemessungsgrundlage
Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Eine Berichtigung hängt nicht davon ab, dass eine (berichtigte) Rechnung vorgelegt wird. Für die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht ist entscheidend die Fähigkeit – nicht das Recht –, einen Gegenstand im eigenen Namen weiterzuveräußern.