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Kein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG für Trauerredner
Die Tätigkeit eines Trauerredners unterliegt auch nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, wenn dem Auftraggeber zusätzlich die Befugnisse zu Ton- und Bildaufnahmen von der Trauerfreier eingeräumt werden und er einen Abdruck des Redemanuskripts erhält.