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Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw
Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht, nur den unternehmerisch genutzten Teil oder den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Dementsprechend kann er auch den Vorsteuerabzug aus den laufenden Betriebskosten des gemischt genutzten Pkw geltend machen. Erst nach Ermittlung der Betriebsausgaben, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind diese auf die unternehmerischen Fahrten und die Privatfahrten im Wege der Schätzung aufzuteilen.