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Zuweisung eines Zeitwertguthabens nach DBA-Ungarn
Für die Auszahlung eines Zeitwertguthabens aus einem Zeitwertkonto („Lebensarbeitszeitkonto”) findet die Zuweisungsnorm des Art. 15 Abs. 1 DBA-Ungarn für laufenden Arbeitslohn Anwendung. Art. 21 (Entschädigung für einen Rechtsanspruch) findet keine Anwendung. Für eine Besteuerung in Ungarn nach Art. 15 DBA-Ungarn ist maßgeblich, dass es sich um Arbeitslohn handelt, den der Steuerpflichtige noch in Ungarn bezogen bzw. verdient hat. Maßgeblich ist, dass er die Tätigkeit, für die er die Vergütung bezieht, noch in Ungarn ausgeübt hat. Dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens in Deutschland lebt und arbeitet, ist unerheblich.