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Wohnungseigentumsrecht | Beschlussfassung über „Laubfegeplan”
Ein Laubfegeplan, wonach für die Herbstzeit vom 1. 9. bis zum 30. 1. des folgenden Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan verpflichtet werden, den Bürgersteig und die Außenanlage des Gebäudes zu reinigen, kann nicht mit Mehrheit beschlossen werden. Derartige Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten können den Wohnungseigentümer nur durch Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) persönlich auferlegt werden. Anderenfalls würden Aufgaben, die in den Pflichtenkreis des Verwalters gehören, auf die Wohnungseigentümer verlagert, ebenso u. U. das Haftungsrisiko ( I-3 Wx 77/08).