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BFH 22.07.2008 VI R 47/06, NWB 48/2008 S. 383

Lohnsteuer | Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn

Das NWB XAAAC-96361 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, handelt es sich hierbei um Arbeitslohn. (2) Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung). (3) Geldbußen i. S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG). (4) Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i. S. des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG ...BStBl 2005 II S. 367

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