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Doppelbesteuerung | Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften
Nach Art. XI Abs. 5 DBA Großbritannien bzw. Art. XII Abs. 3 DBA Irland können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbracht werden, von Großbritannien bzw. Irland besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Großbritannien bzw. Irland befindet. Tatsächlich unterliegen in beiden Staaten die Vergütungen des dort nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Flugpersonals nur insoweit einer Besteuerung, als die Vergütungen auf die in Großbritannien bzw. Irland ausgeübte Tätigkeit entfällt, d. h., soweit dortige Flughäfen angeflogen werden. Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat dieser Personen, sind, unabhängig vom Ort der Tätigkeit, die Vergütungen nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Buchst. b DBA Großbritannien bzw. Art. XXII A...