Erinnerung gegen einen Kostenansatz
Gesetze: GKG § 66
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom II B 77/07 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom auf 1 712 € angesetzt.
Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung.
II. Die Erinnerung der Kostenschuldner hat keinen Erfolg.
Mit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (, BFH/NV 2007, 79, m.w.N.). Derartige Einwendungen gegen den Kostenansatz haben die Kostenschuldner nicht vorgebracht.
Die gegen den Beschluss vom II B 77/07 gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung, auf die die Kostenschuldner die Erinnerung stützen, wurde im Übrigen durch als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstelle(n):
UAAAC-96336